Lebensmittel von zuhause verkaufen — was das Gesetz wirklich verlangt
Das deutsche Lebensmittelrecht kann einschüchternd wirken. Dieser Leitfaden bringt Klarheit: die tatsächlichen Gesetze, was sie verlangen, und was für jemanden gilt, der selbst gemachte Lebensmittel an Nachbarn oder online verkauft — in realistischen Mengen.
Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Vorschriften können sich ändern und werden in den Bundesländern unterschiedlich angewendet. Für deine konkrete Situation wende dich an dein Veterinäramt, einen Rechtsanwalt oder die IHK.
Für wen gilt das?
- Wer selbst gebackene Waren, Marmeladen, Eingelegtes oder zubereitete Gerichte verkauft
- Gärtner, die Überschussprodukte über den Eigenbedarf hinaus verkaufen
- Heimköche, die Überschüsse über Apps oder Nachbarschaftsplattformen verkaufen
- Personen, die gelegentlich Lebensmittel auf Märkten oder von zuhause aus verkaufen
Die 6 rechtlichen Anforderungen
Anmeldung bei der Lebensmittelbehörde
§ 4 LMHV · EU-Verordnung 852/2004 Art. 6
Vor dem gewerblichen Verkauf von Lebensmitteln musst du dein zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) — oder die entsprechende Behörde deines Kreises oder deiner Stadt — benachrichtigen. Dies ist nach § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vorgeschrieben, die Artikel 6 der EU-Verordnung 852/2004 umsetzt. Die Registrierung ist kostenlos und unkompliziert: Kontaktiere das Veterinäramt oder Ordnungsamt, beschreibe, was du produzieren und verkaufen möchtest, und man wird dich registrieren — und unter Umständen eine erste Küchenkontrolle durchführen.
Gesundheitliche Belehrung für Lebensmittelverarbeiter
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer gewerblich offene Lebensmittel handhabt, muss vor Tätigkeitsbeginn eine gesundheitliche Belehrung erhalten. Nach § 43 IfSG musst du einmalig eine Belehrungsveranstaltung beim Gesundheitsamt absolvieren, die Hygieneregeln und Infektionskrankheiten behandelt. Du erhältst ein Belehrungsnachweis-Zertifikat, das du aufbewahren musst. Dies gilt unabhängig von der Küchengröße oder dem Verkaufsvolumen — und bereits ab dem ersten Verkauf.
Küchenhygieneanforderungen
EU-Verordnung 852/2004 · LMHV
Deine Küche muss die allgemeinen Hygieneanforderungen der EU-Verordnung 852/2004 und der LMHV erfüllen. Für eine Haushaltsküche bedeutet das in der Praxis: gesonderte Handwaschgelegenheit, leicht zu reinigende Oberflächen, ausreichende Kühlung für verderbliche Waren, Schädlingsbekämpfung und ordnungsgemäße Abfallentsorgung. Das Veterinäramt berät bei der Registrierung, ob deine Küche die Anforderungen erfüllt. Manche Bundesländer wenden für kleine Heimbetriebe einen etwas lockereren Maßstab an.
Allergenkennzeichnung
EU-LMIV-Verordnung 1169/2011 · LMIV
Du musst die 14 Hauptallergene nach Anhang II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (in Deutschland umgesetzt als Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV) angeben. Bei Direktverkäufen ohne Verpackung — z. B. direkte Übergabe an der Tür — können Allergeninformationen mündlich oder als schriftlicher Aushang am Verkaufsort bereitgestellt werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über eine App verkauft werden, ist eine schriftliche Etikettierung erforderlich. Fehlende Allergenkennzeichnung ist eine der häufigsten rechtlichen Probleme bei Heimverkäufern.
Gewerbeanmeldung
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Lebensmittel verkauft, betreibt ein Gewerbe und muss es beim Gewerbeamt nach § 14 GewO anmelden. Die Gebühr beträgt in der Regel 20–40 Euro. Gelegentliche Verkäufe — z. B. Überschüsse einer Einzelernte oder eine einmalige Charge — können unter der Schwelle gewerblicher Tätigkeit liegen, es gibt aber keine feste Grenze. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Anmeldung: Sie kostet wenig und schützt vor Bußgeldern.
Umsatzsteuer: Die Kleinunternehmerregelung
§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bleibt dein Jahresumsatz unter 25.000 Euro (erhöht von 22.000 Euro ab Januar 2025), kannst du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf deine Verkäufe, keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Du musst trotzdem eine jährliche Einkommensteuererklärung einreichen und deine Einnahmen angeben. Überschreitest du die Grenze, bist du ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Lebensmittel unterliegen in Deutschland grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (nicht 19 %).
Wann bist du befreit?
Die Haushaltsausnahme
Artikel 1(2)(b) der EU-Verordnung 852/2004 befreit 'die direkte Lieferung kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die direkt an den Endverbraucher liefern.' In Deutschland wird diese Ausnahme eng ausgelegt: Sie gilt hauptsächlich für unverarbeitete Primärerzeugnisse (Gemüse aus dem eigenen Garten, Eier von eigenen Hühnern), die direkt und lokal verkauft werden. Verarbeitete Lebensmittel — Backwaren, Marmeladen, gekochte Gerichte — fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahme.
Was 'kleine Mengen' in der Praxis bedeutet
Es gibt keine einheitliche bundesweite Definition. Jedes Bundesland legt eigene Richtwerte fest. Bei Eiern liegt die Grenze typischerweise bei weniger als 350 Hennen. Bei Obst und Gemüse sind Direktheit und Regionalität die entscheidenden Kriterien. Der sicherste Weg: Wer verarbeitete Lebensmittel irgendeiner Art verkauft, sollte davon ausgehen, dass die Ausnahme nicht gilt, und sich beim Veterinäramt registrieren lassen.
Checkliste vor dem ersten Verkauf
Überschüsse auf We The Food verkaufen
We The Food ist für das Teilen von Überschussessen mit Nachbarn ausgelegt — nicht für den gewerblichen Lebensmittelverkauf von zuhause. Wenn du gelegentlich mehr hast als du aufbrauchen kannst und etwas von den Kosten zurückholen möchtest, ermöglicht ein Verkaufsangebot, einen eigenen Preis festzulegen. Allergenfelder sind in jedem Angebot integriert, damit du deine Informationspflichten einfach erfüllen kannst.
Weitere Ratgeber
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026. Quellen: EU-Verordnung 852/2004; LMHV; § 43 IfSG; EU-LMIV-Verordnung 1169/2011 / LMIV; § 14 GewO; § 19 UStG.